§ 1 Grundlagen
Die Mitgliedschaft im Förderverein Hohnstorfer Deichzwerge ist mit der Verpflichtung verbunden, durch finanzielle Zuwendungen in Form des halbjährlichen Beitrages zur Unterstützung und Erreichung des Vereinszweckes beizutragen. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder zusätzlicher Spenden entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.
§ 2 Höhe des Beitrags
1. Die Mitgliedsbeiträge sind Halbjahrs Beiträge.
2. Der halbjährliche Mitgliedsbeitrag für Einzelmitglieder (natürliche Personen) des Fördervereins beträgt mindestens 10 Euro.
3. Ehepaare oder eheähnliche Partnerschaften können ebenfalls für einen halb Jahresbeitrag von 10 Euro Mitglied werden. Sie werden aber wie Einzelmitglieder behandelt und haben auf der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.
4. Jedes Mitglied kann sich freiwillig zur regelmäßigen Zahlung eines erhöhten Beitrags verpflichten.
§ 3 Fälligkeit
1. Der auf das Geschäftsjahr bezogene Mitgliedsbeitrag wird erstmalig bei Annahme der Beitrittserklärung in voller Höhe fällig.
2. In den Folgemonaten erfolgt die Zahlung jeweils im 1.8 sowie 1.2 des Geschäftsjahres.
3. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der Mitgliedschaft. Bei Austritt aus dem Verein, egal aus welchem Grund, werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet.
4. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Beitragsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die erste Mahnung ist kostenlos. Für die zweite Mahnung werden 10 Euro fällig.
5. Über die regelmäßigen Beitragszahlungen hinaus sind Spenden sowohl von Vereinsmitgliedern als auch von Nichtmitgliedern jederzeit herzlich willkommen.
Diese sollten bargeldlos geleistet werden.
6. Sollte sich ein Vereinsmitglied in einer vorübergehenden finanziellen Notlage befinden, so kann es mit dem Vorstand befristet ein Ruhen der Beitragspflicht oder eine Absenkung des Beitrages unter den vorgesehenen Mindestbeitrag vereinbaren.
§ 4 Zahlungsmodus
1. Die Zahlung des Beitrages kann sowohl als Überweisung auf das Verein Konto erfolgen oder sie erfolgt im Lastschriftverfahren.
2. Für das Lastschriftverfahren ermächtigt das Mitglied den Förderverein zum Einzug des Mitgliedsbeitrages. Entsprechende Formulare stellt der Vorstand des Fördervereins zur Verfügung. Zur Vermeidung kostenpflichtiger Rückbuchungen übermittelt das Mitglied eventuelle Änderungen der entsprechenden Angaben zeitnah an den Förderverein. Entstehen dem Förderverein durch Versäumnisse des Mitglieds Kosten (z. B. durch Rückbuchung), gehen diese zu Lasten des Mitglieds.
3. Bei der freiwilligen Verpflichtung zur Zahlung eines erhöhten Beitrages gem. § 2 Abs. 4 der vorliegenden Beitragsordnung muss dies ebenfalls in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erklärt werden, damit der entsprechende Beitrag eingezogen werden kann. Diese Erklärung kann jederzeit durch das Mitglied widerrufen werden – unter Berücksichtigung des Mindestbeitrags gem. § 2 Abs. 2 bis 2. der vorliegenden Beitragsordnung.
§ 5 Spendenbescheinigung
1. Bei Spenden über 200 Euro stellen wir automatisch eine Spendenbescheinigung aus. Bei Spenden bis 200 Euro genügt der Kontoauszug für das Finanzamt.
2. Auf Wunsch kann für gezahlte Spenden zwischen 50 und 200 EUR einmal jährlich eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
§ 6 Datenschutz
Soweit im Rahmen der Kontenführung oder der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen personenbezogene Daten gespeichert werden, erfolgt dies unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes.